Ratgeber Erneuerbare Energien

KfW-Energiesparhäuser 40 und 60

Das Förderprogramm der KfW-Förderbank (Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW) dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung für die Errichtung, die Herstellung oder den Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 40 und Passivhäusern, die aus Bundesmitteln in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt werden sowie von KfW-Energiesparhäusern 60. Darüber hinaus wird auch der Einbau von Heizungstechnik bei Neubauten auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme als Einzelmaßnahme gefördert. Anträge auf Förderung können von Trägern von Investitionsmaßnahmen für selbst genutzte oder vermietete Wohngebäude, wie Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gestellt werden. Finanziert werden Wohngebäude sowie Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.

Dazu werden von der KfW folgende Energie-Haustypen definiert

KfW-Energiesparhäuser 40

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN beträgt. Gleichzeitig muss der auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust HT´ den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 45 Prozent unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische Transmissionswärmeverlust HT´ sind nach der EnEV zu ermitteln. Das hat durch einen in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater oder einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person als Sachverständiger zu erfolgen.

Passivhäuser

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN und der Jahres-Heizwärmebedarf Qh nicht mehr als 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der Jahres-Heizwärmebedarf Qh sind nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 durch einen Sachverständigen nachzuweisen.

KfW-Energiesparhäuser 60

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN beträgt. Gleichzeitig muss der auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust HT´ den in der EnEV (Anlage 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische Transmissionswärmeverlust HT´ sind nach der EnEV durch einen Sachverständigen nachzuweisen.

Heizungstechnik

Finanziert wird darüber hinaus der Einbau von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/ Fernwärme bei Neubauten, einschließlich der unmittelbar damit in Verbindung stehenden Maßnahmen:

  • solarthermische Anlagen, auch inklusive Einbau von Zentralheizungen auf Basis von Gas/Öl, Brennkesselheizungen
  • Biomasse-Anlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe und Biogas
  • Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung mit einem Wirkungsgrad von mindestens 90 Prozent
  • Wärmepumpen nach DIN V 4701-10
  • Erdwärmeüberträger
  • Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen, Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 Prozent sowie dezentrale Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von 80 Prozent
  • Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung wie Nah- und Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk und Brennstoffzellen
  • Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme

Förderumfang

Die Förderung von KfW-Energiesparhäusern 40 und 60 sowie Passivhäusern umfasst 100 Prozent der Baukosten, ohne Grundstück, bis maximal 50.000 EUR pro Wohneinheit.

Bei der Förderung des Einbaus von Heizungstechnik in Neubauten auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme werden 100 Prozent der Investitionskosten, bis maximal 50.000 EUR pro Wohneinheit gefördert.

Ein Kredit aus dem Programm "Ökologisch Bauen" kann mit anderen KfW-Darlehen bzw. anderen Fördermitteln kombiniert werden, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Eine Kombination der Förderung des Einbaus von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme bei Neubauten mit den KfW-Energiesparhäusern 40, Passivhäusern oder den KfW-Energiesparhäusern 60 ist nicht möglich.

Kreditauszahlung, Kreditlaufzeit, Tilgungsfreijahre, Tilgung

bis zu 10 Jahre / mindestens 1 höchstens 2 Jahre (10/2)
bis zu 20 Jahre / mindestens 1 höchstens 3 Jahre (20/3)
bis zu 30 Jahre / mindestens 1 höchstens 5 Jahre (30/5)

Die Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Bei Krediten für KfW-Energiesparhäuser 40 und Passivhäuser beachten Sie bitte, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von drei Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen.

Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre erfolgt die Tilgung in vierteljährlichen Annuitäten. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit und ohne zusätzliche Kosten möglich.

Sicherheiten

Private Kreditnehmer müssen die bei Banken üblichen Sicherheiten nachweisen, die im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Kreditnehmer und seiner Hausbank vereinbart werden.

Der Antrag auf die Förderung ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen – mit einem bei allen Banken erhältlichen Formblatt. Das Darlehen der KfW wird über das gewählte Kreditinstitut als durchgeleiteter Kredit und nicht unmittelbar an den Investor gewährt.

Die Verwendung der Mittel aus der Förderung ist nachzuweisen - innerhalb von neun Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens muss die Bestätigung eines Sachverständigen über die Errichtung oder Herstellung von Energiesparhäusern eingereicht werden.