Wohn-Riester-Darlehen
Wohn-Riester-Beispiel
Frau Muster und Herr Muster sind beide 36 Jahre alt, sind verheiratet und haben zwei Kinder. Das eine Kind ist 5 Jahre alt und das andere 1 Jahr. Die Ehepartner Muster sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und haben im Oktober 2008 je einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen. Bei diesen Riesterverträgen handelt es sich um Kredite die Riester-zertifiziert sind, daher wird die Tilgung des Darlehens staatlich gefördert. Familie Muster tilgen die vereinbarten monatlichen Raten gemäß der Vereinbarung mit der Bausparkasse.
Wenn nun z.B. Herr Muster 4 Prozent seines Vorjahresbruttoeinkommens (max. 2.100 EURO) abzüglich des Zulagenanspruchs zahlt, dann hat er Anspruch auf die volle staatliche Förderung in Höhe von 154 EURO. Diesen gleichen Betrag erhält ebenso Frau Muster für ihren Darlehensvertrag.
Zusätzliche erhält Familie Muster für das 5-jährige Kind eine Zulage in Höhe von weiteren 185 EURO und für das einjährige Kind sogar 300 EURO, da der Geburtstermin nach dem 01. Januar 2008 lag, denn ab diesem Zeitpunkt wurden die Zulagen für Kinder erhöht. Die Familie Muster erhält also insgesamt eine Förderung von 793 EURO / pro Jahr, die für die Tilgung des Darlehens verwendet werden können.
Die Kehrseite der Medaille – der steuerliche Aspekt
Ihr Bauvorhaben wird zwar gefördert, jedoch erfolgt diese Förderung nicht steuerfrei, d.h., dass Familie Muster die eingestellten Beiträge versteuern müssen und zwar ab Beginn der Auszahlungsphase. Da es beim Wohn-Riester keine monatliche Rente gibt, die besteuert werden könnte, wird stattdessen ein fiktives Konto (Wohnförderkonto) für jeden „Wohn-Riesterer“ angelegt. In diesem Wohnförderkonto werden alle staatlich geförderten Tilgungsleistungen sowie deren gewährten Zulagen und erfasst. Jährlich erfolgt zum Jahresende eine automatische Erhöhung des Standes um zwei Prozent.
Familie Muster hat nun zwei Möglichkeiten die Steuerzahlungen zu leisten.
a) jährlich oder b) Einmalbetrag
Sollte sich Familie Muster für die jährliche Besteuerungsvariante entscheiden, dann wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag bis zum 85. Lebensjahr gleichmäßig verteilt und jedes Jahr ein Teilbetrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Bei der einmaligen Besteuerung werden nur 70 Prozent des Betrags einmalig zum versteuernden Einkommen addiert.
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