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Ratgeber

Die Abgeltungssteuer – ab 2009

Ändert sich was an Freistellungsaufträgen?

An der Handhabung der Freistellungsaufträge ändert sich nichts! Durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages kann der Steuerabzug weiterhin vermieden werden. Auch bereits gestellte Freistellungsaufträge haben weiterhin ihre Gültigkeit. Wenn diese für die anfallenden Kapitalerträge ausreichend bemessen sind, gibt es nicht zu ändern. Die maximale Höhe von 801,00 € beziehungsweise 1.602,00 € der Kapitalerträge kann weiterhin freigestellt werden.

Ändert sich was an Nichtveranlagungs-Bescheinigungen?

Auch hier gibt es keine Änderungen, wie gehabt erfolgt kein Steuerabzug bei Vorlage der Nichtveranlagungs-Bescheinigung.

Mein Einkommensteuersatz liegt unter 25 Prozent

Bei Personen, mit einem individuellen Steuersatz unter 25 Prozent, kann der die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuerveranlagung zurückgeholt werden. Dafür ist eine Bescheinigung vom kontoführenden Institut, Bausparkasse oder Versicherungsunternehmen über die erzielten und einbehaltenen Erträge nötig. Es erfolgt dann eine Günstigerprüfung vom Finanzamt und bestenfalls werden die Kapitaleinkünfte mit dem geringeren individuellen Einkommensteuersatz versteuert.

Creditweb belegt im Testfeld "Hausverkauf mit KfW Förderkredit" den ersten Platz

Der Baufinanzierungsvermittler Creditweb liegt bei Hauskäufen mit einem KfW Förderkredit mit deutlichem Abstand vorn. Das stellt FINANZtest in seiner Ausgabe 03/2008 fest. Creditweb bietet KfW-Darlehen günstiger als die KfW selbst an!

Für welche Kapitalerträge muss man Abgeltungssteuer abführen?

Grundsätzlich für alle Kapitalerträge, zum Beispiel Dividenden und Zinsen – einschließlich Guthabenzinsen und Bonifikationen auf Bausparverträgen.

Wertpapiere

Auch bei Wertpapieren oder Fondsanteile wird für Gewinne aus dem Verkauf die Abgeltungssteuer fällig. Die bekannte Spekulationsfrist von einem Jahr tritt für Wertpapiere, die nach dem 01.01.2009 angeschafft wurden, außer Kraft, dass heißt, das die Haltedauer von keiner Relevanz mehr ist.

Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen

Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen unterliegen grundsätzlich auch der Abgeltungssteuer, nur bei Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind befreit, wenn der Vertrag bei Auszahlung mindestens 12 Jahre lang bestand und der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. Jedoch werden in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge mit dem individuellen Steuersatz steuerpflichtig. Das Versicherungsunternehmen hat zwar Kapitalertragssteuer einbehalten, jedoch hat dieser Einbehalt keine abgeltende Wirkung. Ebenso wird bei einer Kapitalanfindung aus einer privaten Rentenversicherung verfahren. Wenn stattdessen die lebenslange Rentenzahlung anstatt der Einmalsumme gewählt wird, werden für die Kapitalerträge aus der Ansparphase keine Steuern fällig, d. h., über die Ertragsanteilsbesteuerung werden nur Kapitalerträge in der Rentenansparphase steuerlich erfasst. Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und beim Auszahlungszeitpunkt mindestens 12 Jahre liefen, unterliegen in der Regel nicht der Abgeltungssteuer.

Immobilien

Bei Immobilien bleibt weiterhin die Spekulationsfrist von 10 Jahren. Hier kommt die Abgeltungssteuer für Erträge aus dem Verkauf nicht zu tragen.

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Bausparkasse

Grundsätzlich fallen alle Sparverträge, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden, unter die Abgeltungssteuer. Darunter zählen in erster Linie Bausparverträge, Prämien, Festgeldanlagen und Entnahmedepots.

Diese Regelung wird auch angewandt bei Bausparverträgen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt wurde.

Jedoch kann von dem Einbehalt und der Abführung von Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) laut der aktuellen Rechtslage abgesehen werden – bei Kapitalerträgen aus einem Bausparguthaben, bei dem der Steuerpflichtige die Kapitalerträge im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Jahr davor für einen Vertrag bei derselben Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie ermittelt oder festgesetzt wurde. Diese Sonderregelungen werden jedoch mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfallen. Alle Kapitalerträge, die nach dem 21.12.2008 erwirtschaftet werden, unterliegen ausnahmslos dem Steuerabzug, egal ob eine Wohnungsbauprämien- oder Arbeitnehmer-Sparzulagen-Berechtigung vorliegt. Dagegen halten können nur noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder ein ausreichend bemessener Freistellungsauftrag.

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