Kreditlexikon - Fachbegriffe der Finanzwelt
Abnahme
Als Bauherr ist man nach § 640 BGB zur Abnahme von erbrachten Leistungen durch Handwerkern verpflichtet, vorausgesetzt, diese wurden vertragsgemäß ausgeführt, d. h., wenn die Leistung Mängel aufweist besteht keine Plicht zur Abnahme durch den Bauherrn. Es wäre auf jeden Fall zu empfehlen eine förmliche Abnahme, sprich eine protokollierte Abnahmen zu erstellen. Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, wird die Abnahme verweigert und protokolliert. Sollten jedoch die Leistungen uneingeschränkt abgenommen werden, wurden die im Vertrag vereinbarten Leistungen auch zu 100% erbracht. Wenn jedoch ein VOB-Vertrag vereinbart wurde, ergibt sich die Abnahmepflicht aus § 12 VOB/B.