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Verwendung oder Weitergabe von Bausparverträgen
Weitergabe des Bausparvertrages an Dritte
Auch die Weitergabe des Bausparvertrags und des Darlehensanspruchs an Dritte ist möglich. Diese Personen müssten allerdings der Bausparkasse gegenüber nachweisen, dass sie das Darlehen zurückzahlen können. Bausparverträge können an Ehepartner, Kinder und Geschwister übergeben werden. In Ausnahmefällen ist auch die Übertragung auf nichtverwandte Personen möglich. Generell ist die Weitergabe des Bausparvertrages immer von der Zustimmung der jeweiligen Bausparkasse abhängig, was rechtzeitig im Vorfeld geklärt werden sollte.
Schwerpunkt ist wohnwirtschaftliche Verwendung
Die wichtigsten und häufigsten Beispiele für eine wohnwirtschaftliche Verwendung eines Bausparvertrages sind:
- Finanzierung des Erwerbs eines Grundstückes, eines Wohnhauses oder einer Wohnung
- Finanzierung eines Umbaus oder einer Renovierung eines Wohngebäudes
- Finanzierung von Sanierung oder Modernisierung einer Mietwohnung
- Baufinanzierung eines Hauses
- Ausbau oder Erweiterung einer Wohnung oder eines Wohnhauses
- Ablösung von Baudarlehen
Genauere Aussagen hierzu trifft das Bausparkassengesetz. Das Gesetz über Bausparkassen (BSpKG) trifft spezielle Regelungen für den Betrieb einer Bausparkasse und den Schutz des Bausparers. Unter anderem sind darin Bestimmungen über die Beschränkung des Bauspargeschäfts auf wohnwirtschaftliche Zwecke, die Verwendung von Sicherheiten sowie über die Anlage verfügbarer Mittel enthalten. Zur Verwendung von Bausparverträgen im Sinne des Gesetzes werden folgende wohnungswirtschaftliche Maßnahmen aufgeführt:
- die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
- die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
- der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
- der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
- Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
- die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
- die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
- Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind sowie gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.
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Gesetzliche Regelungen
Der Begriff Bausparen besagt es bereist, worum es bei dieser Form des Sparens geht – ums Bauen und um das Sparen für eine Baufinanzierung. Was das konkret und detailliert bedeutet, ist in Deutschland im Gesetz über Bausparkassen (BSpKG) festgelegt. Das Bausparkassengesetz definiert, was der Gegenstand und die Rahmenbedingungen des Bausparens sind, wer Bausparer ist und welche Institutionen Bausparverträge anbieten und abschließen dürfen – im Allgemeinen die sind es die Bausparkassen - spezialisierte Kreditinstitute, deren Geschäftsgegenstand das Bausparen und die damit verbunden Aufgaben, Pflichten und Geschäftsmöglichkeiten ist. In Deutschland gibt es heute zwei Anbietergruppen – die Gruppe der Landesbausparkassen und die Gruppe der privaten Bausparkassen, darin finden sich fünfzehn private und elf Landesbausparkassen.
Hierzu heißt es im Gesetz:
(1) 1 Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft).
2 Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(2) 1 Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag).
2 Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.
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