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Eigenleistungen am Eigenheim

Für die umfassend sichere Realisierung der Arbeiten an der Eigenheim-Baustelle sollte für den Bauherrn vor allem auch rechtliche und planerische Klarheit bestehen – besonders im Zusammenhang mit dem voraussichtlich beauftragten Bauträger und dessen Nachauftragnehmern. Geklärt sein muss in jedem Fall, wer konkret für die Eigenleistungen als baufachliche Aufsicht verantwortlich ist. Die Person muss in Besitz einer Bauvorlageberechtigung sein und ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechenschaftspflichtig. Bauvorlagen, die Baugenehmigungspläne für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung eines Architekten führen darf und in die von der zuständigen Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist.

Empfohlen sei, sich als Bauherr frühzeitig bei der Baubehörde nach allen rechtlichen Rahmenbedingungen, Erfordernissen und den einzureichenden Unterlagen zu erkundigen. Schlimmstenfalls kann durch die Behörde gar die Nutzung des Hauses untersagt, ein Verfahren eingeleitet oder Zwangsgelder auferlegt werden, wenn in diesem Zusammenhang Versäumnisse auftreten.

Die Eigenleistungen müssen darüber hinaus exakt in den Bauablauf integriert werden und termingerecht erfolgen. Sollte es zu selbst verschuldeten Verzögerungen kommen, durch die der gesamte Prozess behindert und verschleppt wird, kann die Langsamkeit schnell teuer werden. Für den Fall von Schäden, die während der Realisierung von Eigenleistungen entstehen und dann den weiteren Ablauf behindern, muss die Haftung dafür geklärt sein. Gleiches betrifft mangelhafte Ausführungen und schlimmstenfalls auch Unfall verursachende Qualitätsfehler. Für die einzelnen Gewerke, die aus einem kompletten Bauvertrag herausgenommen wurden, gibt es auch keine Gewährleistung.

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Generell gilt, dass sich der Bauherr selbst und alle bei ihm arbeitenden Arbeitskräfte gegen Arbeitsunfälle versichern muss. Unbenommen, ob es sich um bezahlte Arbeit oder um freundschaftliche, unentgeltliche Hilfsleistungen – zum Beispiel von Freunden und Verwandten - handelt. Auf der privaten Baustelle gilt nicht die gesetzliche Unfallversicherung. Zur allseitigen Absicherung der Maßnahmen empfiehlt sich immer der Rat eines erfahrenen Baurechts-Experten. Baurechtler sind auf solche Vorhaben und die damit verbundenen Fragen spezialisiert.

Wo Freunde und Verwandte helfen, ist die Grauzone des Übergangs zu einem dunklen Bereich der Baubranche nahe. Wenn es auch unschön klingt, aber der Schwarzarbeitsmarkt in Deutschland floriert, und ein Ende der Vegetationsperiode der blühenden „Nachtschattengewächse“ ist  nicht in Sicht. Statistische Erhebungen stellen fest, dass fast jeder zweite Deutsche früher oder später schwarz arbeiten lässt – was jedoch nicht allein auf die Baubranche zutrifft. Arbeiten ohne Rechnung wird oft gar nicht als Unrecht empfunden – beschert dem Staat aber nach Experten-Einschätzung jährlich einen Verlust von etwa 100 Milliarden Euro.  

Nicht ohne Grund also weist die Regierung immer wieder darauf hin, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist, sondern strafbare Wirtschaftskriminalität. Vom Bußgeld bis zur mehrjährigen Freiheitsstrafe reicht denn auch der Katalog der zu verhängenden Strafen. Künftige private Bauherrn seien also ausdrücklich darauf hingewiesen und gewarnt – auch für das spätere entspannte Bewohnen des schmucken Eigenheims. Auch etwaige Haushaltshilfen sollten im wahrsten Sinne „sauber“ sein.

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