Immobilienkredit: Vorfälligkeitsentschädigung
Wird ein lang- oder mittelfristiges Darlehen (insbesondere ein Immobiliendarlehen) oberhalb bestehender Sondertilgungsvereinbarungen vorzeitig zurückgeführt, so wird die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Die Bank erleidet durch die verfrühte Rückzahlung nämlich einen Verlust der vertraglich gesicherten Zinserwartungen. Die monetären Schäden werden dabei unterteilt in zwei Kategorien:
a) Der sog. „Refinanzierungsschaden“ ist der Schaden, welcher der Bank durch eine ggf. verschlechtere Zinssituation entsteht, da der Darlehensbetrag vor Zuteilung bereits refinanziert wurde.
b) Der sog. „Margenschaden“ ist der Schaden, welcher der Bank durch die veränderte (nicht geplante) Gewinnsituation entsteht, da die Überschussrechnung der erhaltenen und geliehenen Zinsdifferenzen nun nicht mehr aufgeht.
Da es unterschiedliche Berechnungsmethoden und individuelle Vertragsmerkmale zu berücksichtigen gilt, kann die Höhe der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung vom Kreditnehmer oft kaum nachvollzogen werden. Vor der Rückzahlung sollte deshalb sowohl mit der Bank als auch mit einem unabhängigen Berater geprüft werden, welche Nachteile resp. Kosten im Detail auf den Darlehensnehmer zukommen und ob diese berechtigt sind. Ggf. kann mit dem Kreditinstitut auch verhandelt werden, denn oft zeigen diese mehr Entgegenkommen, wenn ein Anschlussprodukt etc. abgeschlossen wird. Grundsätzlich ist bei jedem Vertrag im Falle der vorzeitigen Ablösung eine individuelle Lösung möglich, jedoch werden die Kreditinstitute ohne weiteres „Zutun“ seitens des Kreditnehmers in der Regel gem. Vertragsbestimmungen und internen Kalkulationsrichtlinien abrechnen. Dies ist jedoch meist für den Kunden eher nachteilig und sollte deshalb vermieden werden. Hilfe bieten übrigens auch die Verbraucherzentralen an.
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