Gerichtsurteil: Gewährleistung gilt auch für „Schwarzarbeit“
Wie die Medien mehrfach berichteten, können Bauherrn und Eigentümer auch gegenüber „schwarz“ beauftragten Firmen und Personen ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab zwei Hauseigentümern Recht, die in einem Fall einen Handwerker, und im anderen Fall einen Ingenieur mit Vermessungsarbeiten beauftragt und nach jeweils fehlerhafter Arbeit auf Schadenersatz verklagt hatten. Die Beklagten hatten ihre Gewährleistungspflicht wegen der gesetzeswidrigen Beauftragungen zunächst zurückgewiesen. Das BGH dagegen bestätigte die Ansprüche der Bauherrn. (BGH-Urteil vom 24.4.2008, VII ZR 42/07, 140/07)
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